§ 34 LDG - Disziplinarverfügung
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 211-1
(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.
(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
- 1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
- 2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.
(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann der zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.
(5) Die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird durch die oberste Dienstbehörde, die Aberkennung des Ruhegehalts durch den zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.
(6) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.
(7) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. In der Begründung sind die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, darzustellen. Bei Disziplinarmaßnahmen nach den §§ 9, 10 und 12 sind zusätzlich der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und der Gang des Disziplinarverfahrens darzustellen. Im Fall des § 24 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.