§ 35 LfbG - Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
- Amtliche Abkürzung
- LfbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung stellt im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde fest, was als gleichwertig anerkannter Bildungsstand im Sinne dieses Gesetzes gilt.