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§ 71 KWO - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

Für die Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen gilt § 51 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Bewerbern geordnet und gebündelt verpackt.