§ 87 LBG M-V - Auskunft an die betroffene Beamtin oder den betroffenen Beamten
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Der Auskunftsanspruch von Beamtinnen und Beamten aus ihren Personalakten oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme.
(2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahme verlangt, so bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo sie gewährt wird; sie soll dort erfolgen, wo die Akte geführt wird. Auf Verlangen werden Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Auszug in elektronischer Form oder ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person elektronisch gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
(4) Die Auskunft ist unzulässig, soweit ihr gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, bei Sicherheitsakten oder wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass eine für die Gewährung der Auskunft gegebenenfalls notwendige Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.