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§ 4 BremVwVfG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Amtliche Abkürzung
BremVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtverordnung die nach Landesrecht zuständigen und zur Beglaubigung befugten Behörden im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 und § 34 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu bestimmen.