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§ 86 LHO - Vermögensübersicht

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) In der Vermögensübersicht sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.

(2) Die Vermögensübersicht ist, gegliedert nach Einzelplänen, dem Landtag und dem Landesrechnungshof mit der jährlichen Haushaltsrechnung vorzulegen.