Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 SächsAZVO - Ausnahme bei Erklärung der Beamtin oder des Beamten

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Amtliche Abkürzung
SächsAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.1

(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann bei Bereitschaftsdienst die regelmäßige Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus verlängert werden, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt,

  2. 2.

    die Dienststelle die Beamtinnen und Beamten, welche die Erklärung abgegeben haben, in Listen erfasst und auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden hierüber unterrichtet und

  3. 3.

    die Dienststelle die Beamtinnen und Beamten, deren regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich über 48 Stunden hinaus verlängert ist, in Listen erfasst und diese den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung stellt.

Der Beamtin oder dem Beamten dürfen keine Nachteile entstehen, sofern sie oder er nicht zur Abgabe der Erklärung bereit ist oder diese widerruft.

(2) Auch bei Abgabe einer Erklärung soll die regelmäßige Arbeitszeit nicht mehr als 56 Stunden betragen. Die Erklärung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich widerrufen werden. Die Dienststelle hat bei der Abgabe einer Erklärung auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.