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§ 30 BbgSpkG - Sparkassenaufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Amtliche Abkürzung
BbgSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
762-6

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes.

(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium der Finanzen. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.