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§ 106 BbgKWahlV - Unmittelbare Wahl und Abwahl der Landrätin oder des Landrates

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

Auf die Wahl und die Abwahl der Landrätin oder des Landrates finden die für die Wahl und Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.