§ 98 BremLWO - BriefwahlBibliographieTitelBremische Landeswahlordnung (BremLWO)Amtliche AbkürzungBremLWONormtypGesetzNormgeberBremenGliederungs-Nr.111-a-2Für die Briefwahl, insbesondere die Zulassung der Wahlbriefe, die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Briefwahlbezirke gelten §§ 87 und 87a entsprechend.