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§ 89a SächsHSG - Fachbereichskommissionen an der Dualen Hochschule Sachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Für jeden nach § 33 Absatz 9 gebildeten Fachbereich ist eine Fachbereichskommission zu bilden. Fachbereichskommissionen nehmen eine studienakademieübergreifende Bündelungsfunktion zur fachlichen Abstimmung und Koordinierung wahr und erarbeiten Empfehlungen zu überörtlichen Angelegenheiten der Fachbereiche. Sie erarbeiten auch Empfehlungen zur Qualität der Lehre sowie der praktischen Studienabschnitte unter Berücksichtigung von § 9 und bearbeiten die Akkreditierungsverfahren nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag. Ihre Empfehlungen werden der Direktorenversammlung und dem Senat bekannt gegeben.

(2) Der Vorsitz der Fachbereichskommissionen soll von einer Prorektorin oder einem Prorektor ausgeübt werden. Die Fachbereichskommissionen können sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Einer Fachbereichskommission gehören Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 an, davon mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitgliedergruppe nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie Näheres zur Aufgabenwahrnehmung.