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§ 63 KWG LSA - Wahlleiter

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

Gemeindewahlleiter ist der Bürgermeister der einwohnerstärksten beteiligten Gemeinde, Kreiswahlleiter der Landrat des einwohnerstärksten beteiligten Landkreises, sofern die Wahlkommission keine andere Person entsprechend den allgemeinen Regelungen bestimmt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes.