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§ 15 WSG - Dienstkleidung und Ausrüstung

Bibliographie

Titel
Wehrsoldgesetz (WSG)
Amtliche Abkürzung
WSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-9

(1) Soldatinnen und Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) 1Soldatinnen und Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. 2Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.