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§ 13 EigBGes - Wirtschaftsjahr

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

1Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. 2Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2037 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)