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§ 84a LWG - Projektmanager in Planfeststellungsverfahren

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie

  1. 1.

    der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

  2. 2.

    der Fristenkontrolle,

  3. 3.

    der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

  4. 4.

    dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

  5. 5.

    der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach § 85,

  6. 6.

    dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

  7. 7.

    der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

  8. 8.

    der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,

  9. 9.

    der Leitung des Erörterungstermins und

  10. 10.

    dem Entwurf von Entscheidungen.

(2) Die zuständige Behörde soll im Falle der Beauftragung eines Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.