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§ 45 JAPrVO - Wirkung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Amtliche Abkürzung
JAPrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.11

Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Assessor" zu führen.