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§ 54a LwahlG - Wahlstatistik

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1

Das Ergebnis der Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag ist vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein statistisch auszuwerten und zu veröffentlichen.