Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 18 BayLaBG - Prüfung durch den Rechnungshof

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Amtliche Abkürzung
BayLaBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
762-6-F

Die Bank unterliegt der Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß Art. 111 der Bayerischen Haushaltsordnung. Die Art. 66 bis 69 der Bayerischen Haushaltsordnung finden keine Anwendung. Die Rechte gemäß § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die Bank aus