Art. 24 BayJG - Wildpark
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
- Amtliche Abkürzung
- BayJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 792-1-L
(1) Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark (§ 20 Abs. 2 BJagdG) anerkannt werden. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Die Bezeichnung "Wildpark" darf nur für die nach Abs. 1 Satz 1 anerkannten Wildgehege verwendet werden.