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§ 3 BremLBO - Allgemeine Anforderungen

Bibliographie

Titel
Bremische Landesbauordnung
Redaktionelle Abkürzung
BremLBO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2130-d-1a

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet sowie die natürlichen Lebensgrundlagen geschont und keine unzumutbaren Belästigungen verursacht werden. Dabei soll auf die Belange von Menschen mit Behinderung sowie Aspekte der Nachhaltigkeit, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Rücksicht genommen werden und es sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.