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§ 69 LWO - Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt worden ist.

(2) Auf Anordnung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen sowie den Gemeindeverwaltungen vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.