§ 69 LWO - Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
(1) Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt worden ist.
(2) Auf Anordnung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen sowie den Gemeindeverwaltungen vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.