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§ 6 HVwKostG - Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Amtliche Abkürzung
HVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
305-5

(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zu Grunde zu legen.

(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall § 3 Abs. 1 und 4 sinngemäß.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im Voraus festzusetzen.