§ 6 HVwKostG - Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- HVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 305-5
(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zu Grunde zu legen.
(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall § 3 Abs. 1 und 4 sinngemäß.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im Voraus festzusetzen.