Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 ThürBhV - Geburt

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Amtliche Abkürzung
ThürBhV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2-22

Bei einer Schwangerschaft und aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. 1.

    für die Schwangerschaftsüberwachung,

  2. 2.
  3. 3.

    für Leistungen, die in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen im Sinne des § 134a SGB V erbracht werden,

  4. 4.

    für die Hebamme oder den Entbindungspfleger,

  5. 5.

    für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 22 gepflegt wird; § 22 Satz 3 gilt entsprechend,

  6. 6.

    nach § 27 für das Kind.