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§ 51 NLWO - Schluss der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

1Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. 2Von da ab dürfen nur noch die wählenden Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. 3Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden wählenden Personen ihr Wahlrecht ausgeübt haben; § 45 ist zu beachten. 4Sodann erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.