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§ 3 MinG - Eidesleistung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Redaktionelle Abkürzung
MinG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1101-1

Die Mitglieder der Landesregierung leisten bei der Übernahme ihres Amtes vor dem Landtag den in Artikel 89 der Verfassung vorgesehenen Eid.