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§ 57 SHSG - Studien- und Lehrbetrieb

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Im Studien- und Lehrbetrieb bedienen sich die Hochschulen auch der Möglichkeiten des Fernstudiums, der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitalisierung. Sie fördern die hochschulübergreifende Zusammenarbeit und beteiligen sich an grenzüberschreitenden Studiengängen. Lehrveranstaltungen können auch in Fremdsprachen angeboten werden.

(2) Die Hochschulen können den Studien- und Lehrbetrieb durch die Einführung eines Trimester-Systems neu ordnen. Die Anerkennungsfähigkeit der Abschlüsse, insbesondere im Hinblick auf die Regelstudienzeiten, ist zu gewährleisten.