§ 57 SHSG - Studien- und Lehrbetrieb
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Im Studien- und Lehrbetrieb bedienen sich die Hochschulen auch der Möglichkeiten des Fernstudiums, der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitalisierung. Sie fördern die hochschulübergreifende Zusammenarbeit und beteiligen sich an grenzüberschreitenden Studiengängen. Lehrveranstaltungen können auch in Fremdsprachen angeboten werden.
(2) Die Hochschulen können den Studien- und Lehrbetrieb durch die Einführung eines Trimester-Systems neu ordnen. Die Anerkennungsfähigkeit der Abschlüsse, insbesondere im Hinblick auf die Regelstudienzeiten, ist zu gewährleisten.