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§ 129 BremBG - Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

Eine Nebentätigkeit, die nach dem am 31. Januar 2010 geltenden Nebentätigkeitsrecht angezeigt oder genehmigt worden ist, gilt als nach § 40 des Beamtenstatusgesetzes angezeigt.