§ 15c LbVO - Ausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnverordnung (LbVO)
- Amtliche Abkürzung
- LbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
Von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte,
- 1.
auf Widerruf und auf Probe,
- 2.
die sich im höchsten Beförderungsamt ihres jeweiligen Einstiegsamtes oder der Besoldungsordnung B befinden,
- 3.
die am Beurteilungsstichtag das 57. Lebensjahr vollendet haben und schriftlich auf die nächste Beurteilung verzichten, sofern die oberste Dienstbehörde von dieser Möglichkeit für ihren Geschäftsbereich Gebrauch gemacht hat
- 4.
bei denen am Beurteilungsstichtag feststeht, dass sie innerhalb des darauffolgenden Regelbeurteilungszeitraums endgültig aus dem aktiven Dienst ausscheiden werden oder
- 5.
die am Beurteilungsstichtag während des gesamten Beurteilungszeitraums weniger als sechs Monate Dienst verrichtet haben.