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§ 15c LbVO - Ausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht

Bibliographie

Titel
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Amtliche Abkürzung
LbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-5

Von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte,

  1. 1.

    auf Widerruf und auf Probe,

  2. 2.

    die sich im höchsten Beförderungsamt ihres jeweiligen Einstiegsamtes oder der Besoldungsordnung B befinden,

  3. 3.

    die am Beurteilungsstichtag das 57. Lebensjahr vollendet haben und schriftlich auf die nächste Beurteilung verzichten, sofern die oberste Dienstbehörde von dieser Möglichkeit für ihren Geschäftsbereich Gebrauch gemacht hat

  4. 4.

    bei denen am Beurteilungsstichtag feststeht, dass sie innerhalb des darauffolgenden Regelbeurteilungszeitraums endgültig aus dem aktiven Dienst ausscheiden werden oder

  5. 5.

    die am Beurteilungsstichtag während des gesamten Beurteilungszeitraums weniger als sechs Monate Dienst verrichtet haben.