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§ 39 VAbstG - Anfechtung des Eintragungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1114

Die Feststellung, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist (§ 38 Absatz 2), kann durch Einspruch beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. § 23 gilt entsprechend.