§ 95b HWaG - Überprüfung der Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und - soweit erforderlich - dem neuesten Stand anzupassen.
(2) Aus besonderem Anlass ist eine Überprüfung der Bestimmungen der Erlaubnis vorzunehmen, wenn
- 1.Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schadstoffeintrag derart stark ist, dass der Inhalt der Entscheidung überprüft werden muss,
- 2.wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine Verbesserung des Gewässerschutzes ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
- 3.eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
- 4.durch Rechtsvorschriften neue Anforderungen gestellt werden.