§ 36 KWO - Beschaffung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Stimmzettel, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge werden von der Gemeindeverwaltung beschafft. Die Stimmzettel sollen vorgefaltet geliefert werden.
(2) Für die allgemeinen Kommunalwahlen können die Umschläge beim Landeswahlleiter bestellt werden.