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§ 36 KWO - Beschaffung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Stimmzettel, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge werden von der Gemeindeverwaltung beschafft. Die Stimmzettel sollen vorgefaltet geliefert werden.

(2) Für die allgemeinen Kommunalwahlen können die Umschläge beim Landeswahlleiter bestellt werden.