§ 11 LFischG M-V - Verwendung und Mitführen von Fanggeräten
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Die Fischerei darf, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt, nur mit der Handangel oder der Köderfischsenke ausgeübt werden. Eine Köderfischsenke im Sinne des Gesetzes ist ein als Hebenetz ausgelegtes Fanggerät mit Netzmaßen von höchstens 1,20 Meter mal 1,20 Meter.
(2) Zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten ist befugt, wer über eine abgeschlossene Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt, über eine gleichwertige Berufsausbildung oder über eine fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt oder als auszubildende Person oder Hilfskraft einer Fischwirtin oder eines Fischwirtes die Fischerei ausübt. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen dann zulassen, wenn die Verwendung anderer Fanggeräte für wissenschaftliche Zwecke und bei Kleingewässern für die Nutzung selbstständiger Fischereirechte oder für Hegemaßnahmen erforderlich ist.
(3) (aufgehoben)
(4) Das Mitführen fangbereiter Fanggeräte an oder auf einem Gewässer gilt als Ausübung der Fischerei.