§ 48 LWG - Pflicht zur Übernahme eines Wahlehrenamtes; Unvereinbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, ein ihm übertragenes Wahlehrenamt zu übernehmen.
(2) Ein Wahlberechtigter, der als Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag oder auf einem Landeswahlvorschlag benannt ist, kann nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden.