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§ 7 SchO - Ehrenamt, Dienstsiegel, Weisungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind ehrenamtlich tätig. Sie führen das Landessiegel.

(2) Für ihre Schlichtungstätigkeit dürfen Schiedsfrauen und Schiedsmännern, mit Ausnahme von Aufsichtsmaßnahmen nach § 8, keine Weisungen erteilt werden.