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§ 10 LEnteigG - Geltendmachung

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Amtliche Abkürzung
LEnteigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
214-20

Ansprüche auf Grund des § 9 können im Enteignungsverfahren oder nach Abschluss des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde selbstständig geltend gemacht werden.