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§ 2 GeschO - Vorsitz

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GeschO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Bei den gemeinsamen Beratungen von Bundestag und Bundesrat führt der Präsident des Bundestages den Vorsitz.

(2) Finden in der gemeinsamen Beratung Abstimmungen des Bundesrates statt, so führt dabei der Präsident des Bundesrates den Vorsitz.