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§ 115 GO LT - Abweichung von der Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Eine Abweichung von dieser Geschäftsordnung kann der Landtag im Einzelfall mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, soweit nicht Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen entgegenstehen.