§ 12 ÖPNVG NRW - Pauschalierte Investitionsförderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 93
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz, nach dem Entflechtungsgesetz sowie ab dem Jahr 2020 aus Landesmitteln in entsprechender Höhe pauschalierte Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV in einer Gesamthöhe von jährlich mindestens 150 Millionen Euro.
(2) Von der Gesamtförderung gemäß Absatz 1 erhalten der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe a für das Jahr 2027 51,447 Prozent, für das Jahr 202849,549 Prozent und ab dem Jahr 2029 47,651 Prozent, der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b für das Jahr 2027 29,198 Prozent, für das Jahr 2028 28,444 Prozent und ab dem Jahr 2029 27,691 Prozent und der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe c für das Jahr 2027 19,355 Prozent, für das Jahr 2028 22,007 Prozent und ab dem Jahr 2029 24,658 Prozent.
(3) Die Zuwendung ist zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur sowie Planungsleistungen für Infrastrukturvorhaben, zu verwenden oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Zweckverbände, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Bei der Verwendung der Mittel nach dem Entfiechtungsgesetz und dem Nachweis ihrer Verwendung sind die bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten. Über einen Zeitraum von fünf Jahren sind durchschnittlich mindestens 20 und höchstens 50 Prozent der Mittel für solche Investitionsmaßnahmen zu verwenden, die dem SPNV dienen. Mit der Zuwendung dürfen grundsätzlich höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Maßnahme gefördert werden. Ausnahmen hiervon können in den Verwaltungsvorschriften nach § 10 Absatz 4 geregelt werden. Eine nach § 7 Absatz 1 bedarfsplanpflichtige Maßnahme darf aus den Mitteln nur gefördert werden, wenn die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Bedarfsplans ist. Investitionsmaßnahmen des SPNV dürfen darüber hinaus nur gefördert werden, wenn deren Notwendigkeit von der landesweiten Anstalt als Aufgabenträger des SPNV bestätigt wurde.
(4) Auf den Anteil des jeweiligen Zweckverbandes an der Förderung werden die am 1. Januar des jeweiligen Jahres bestehenden Verpflichtungen
- 1.
für die ergänzende Förderung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 sowie
- 2.
für die Infrastrukturmaßnahmen, deren Förderung das Land vor dem 1. Januar 2008 bewilligt oder vereinbart hat,
angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die nach § 13 Abs. 1 gefördert werden.
(5) Die Zweckverbände haben für die Verwendung und Weiterleitung der Zuwendung Förderrichtlinien zu erlassen. Die Zweckverbände haben einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln zu fördernden Maßnahmen durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung festzulegen und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die der Förderung zu Grunde liegenden technischen, digitalen und baulichen Standards sind mit der landesweiten Anstalt abzustimmen und von allen drei Zweckverbänden einheitlich festzulegen. Wenn eine Einigung über die Standards zwischen den Zweckverbänden nicht in angemessener Zeit zustande kommt, fordert das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium die Beteiligten zu Berichten auf, erarbeitet in dem durch die Vorstellungen der Beteiligten gezogenen Rahmen einen Lösungsvorschlag, hört die Beteiligten dazu an und entscheidet. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten für diese als sonderaufsichtliche Weisung verbindlich. In diesen Fällen gilt § 16 Absatz 6 Satz 4 entsprechend.
(6) Nicht verausgabte sowie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflossen sind, zur Förderung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 verwendet werden. Danach nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwendung der Förderung haben die Zweckverbände bis zum 15. August des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen. Für die Regionalisierungsmittel des Bundes ist über den Nachweis nach Satz 3 hinaus ein Nachweis nach dem Muster der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bis zum 15. August des Folgejahres vorzulegen.