§ 31 SchO - Abschrift und Ausfertigung des Protokolls
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls.