§ 8 HGrG - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
- Amtliche Abkürzung
- HGrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-14
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.
zu erwartenden Einnahmen,
- 2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
- 3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.