§ 47b BezVerwG - Spendenverbot
Bibliographie
- Titel
- Bezirksverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVerwG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Eine Vertrauensperson eines Bürgerbegehrens darf keine Geld- oder Sachspenden annehmen von
- 1.
Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen der Bezirksverordnetenversammlungen,
- 2.
Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt.