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§ 51 GO LT - Sonderausschüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Zur Vorberatung bestimmter Vorlagen kann der Landtag Sonderausschüsse einsetzen. Die Mitgliederzahl ist bei dem Beschluss über die Einsetzung festzulegen.