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§ 25a StrRehaG - Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Amtliche Abkürzung
StrRehaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
253-1

Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.