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§ 2 LBesGBW - Gleichstellungsbestimmung

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Beamtinnen und Richterinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in weiblicher Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe ‚weiblich‘ noch ‚männlich‘ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung, soweit möglich, in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz ‚(divers)‘ oder ‚(ohne Geschlechtsangabe)‘ hinzugefügt werden.