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Art. 4 GSG - Hinwirkungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Amtliche Abkürzung
GSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2126-3-UG

Der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken.