§ 92 BWG - Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine vorgeschriebene Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, es sei denn, dass er vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(3) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die zuständige Behörde.