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§ 12 LHO - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

  1. 1.

    geplanten Produkte mit ihren Leistungen,

  2. 2.

    zu erwartenden Erträge und Einnahmen,

  3. 3.

    voraussichtlich entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Ausgaben und

  4. 4.

    voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.