§ 12 LHO - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.
geplanten Produkte mit ihren Leistungen,
- 2.
zu erwartenden Erträge und Einnahmen,
- 3.
voraussichtlich entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Ausgaben und
- 4.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.