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§ 21 LOG - Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Amtliche Abkürzung
LOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
200-2

Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.