§ 21 FlüAG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2630
(1) Abweichend von § 15 Absatz 1 werden die Aufwendungen der Stadt- und Landkreise für die vorläufige Unterbringung der Kalenderjahre seit 2015 bis einschließlich 2025 auf der Grundlage jeweils einer Rechtsverordnung in Form von Pauschalen neu festgesetzt, wenn und soweit für die fraglichen Kalenderjahre nicht bereits durch eine solche Rechtsverordnung rückwirkend neue, kreisindividuelle Pauschalen festgesetzt worden sind. Diese betragsscharfe Abrechnung ergänzt die pauschale Ausgabenerstattung nach § 15 in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung. Ihre nähere Ausgestaltung regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung.
(2) Abweichend von § 15 Absatz 2 und unbeschadet des Absatzes 1 werden die Liegenschaftsaufwendungen für die Kalenderjahre bis einschließlich 2027 betragsscharf erstattet. Die nähere Ausgestaltung dieser Aufwandserstattung regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2026.