§ 20 SächsJG - Strafrechtliche Zuständigkeitskonzentration
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
(1) Soweit das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach § 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für deren Beurteilung keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, zuständig:
- 1.
das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
- 2.
das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
- 3.
das Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;
- 4.
das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.
(2) Soweit das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach Absatz 1 das Landgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau zuständig.